Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg geblieben, mit dem sich ein Anwaltsnotar gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wandte. Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze
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