Wirksamkeit von tarifvertraglichen Altersgrenzen

Die tarifvertragliche Altersgrenze, die in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 a TVöD-V regelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wirksam. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Tarifliche Altersgrenze für Piloten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 geltenden Rechtslage sind tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. An dieser Auslegung des nationalen Rechts möchte das Bundesarbeitsgericht auch

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