Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB V spätestens mit Beginn der Rentenleistung. Dies gilt unabhängig
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