Nach § 236b Abs 1 i.V.m. Abs 2 S 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1.01.1953 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Welche Zeiten auf die
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