Geldscheine

Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – und die Arbeitnehmer in der Altersteilzeit

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden; vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte

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Überleitung eines Arbeitnehmers – während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Bestimmt ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte, so fingiert diese tarifvertragliche Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im

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Abfindung nach Altersteilzeit

Ein Anspruch auf eine tarifliche Abfindung kann voraussetzen, dass nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich eine Rentenkürzung eintritt. Einem Abfindungsanspruch steht in diesem Fall entgegen, dass der Kläger nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §

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Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung – zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in

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Dienstordnungsangestellte in Altersteilzeit

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit

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Tarifvertraglicher Anspruch auf Altersteilzeit

Der „Tarifvertrag Altersteilzeit“ zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21.02.2011 (TV ATZ) begründet grundsätzlich einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen.

Dem Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträgen in Abs. 4 der

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Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit

Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden.

Die

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Rückkehr eines Beamten aus der Altersteilzeit

Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte – wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres – eine spätere Freistellung

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Fristlose Kündigung in der Altersteilzeit

Eine fristlose Kündigung wegen früherer Vorfälle, die erst in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bekannt werden und das Vertrauensverhältnis zerstören, kann gerechtfertigt sein. Ein rückdatierter Altersteilzeitvertrag, dessen Rückdatierung der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht offen gelegt worden ist, rechtfertigt keine fristlose Kündigung

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VBL-Versicherungspflicht

Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht ist nicht darauf gerichtet, Ansprüche des Einzelnen gegen eine Koalition auf veränderte, neue Leistungen oder bestimmte, bisher von ihr nicht angebotene Bedingungen einer Leistungserbringung zu begründen.

Auch ein marktbeherrschendes Versicherungsunternehmen muss sich beim Angebot von

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Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – und die Altersgrenze bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in einem Altersteilzeit-Tarifvertrag mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die schwerbehinderte Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters beziehen kann, sondern erst mit der „normalen“ Altersgrenze. Die entsprechende Tarifvorschrift des Tarifvertrags

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