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Urlaubsgewährung – und die nicht bestehende Arbeitspflicht

Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich. Danach kann dem Arbeitnehmer für

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Zeit

Die Berücksichtigung von Altersteilzeit in der betrieblichen Versorgungsordnung

Altersteilzeit kann nach den Bestimmungen einer betrieblichen Versorgungsordnung als Teilzeitbeschäftigung und nicht als Vollzeit zu behandeln sein. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem die Versorgungsordnung in ihrer Ziffer 2.4.01. bestimmte: 2.4.1 Pensionsfähiges Diensteinkommen Pensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf 5 DM oder nächsthöhere Vielfache aufgerundete monatliche

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Kalender

Die Freistellungsphase der Altersteilzeit – und der Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit,

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Der Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Einem Arbeitnehmer steht für den Zeitraum, in dem er sich in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Gesetzlicher Urlaubsanspruch Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch – dem Grunde nach – allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht

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Überleitung eines Arbeitnehmers – während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Bestimmt ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte, so fingiert diese tarifvertragliche Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im Hinblick auf die Überleitung so zu behandeln, als wäre ihm

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Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hatte ein im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigter Arbeitnehmer geklagt. Ab dem 1. Dezember 2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt.

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Zeit

Abfindung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – wegen befürchteter Rentenkürzung

Der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (TV ATZ) bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres an sich vorgesehene Abfindungsanspruch entsteht nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungeminderte Altersrente beziehen

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Abfindung nach Altersteilzeit

Ein Anspruch auf eine tarifliche Abfindung kann voraussetzen, dass nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich eine Rentenkürzung eintritt. Einem Abfindungsanspruch steht in diesem Fall entgegen, dass der Kläger nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b Abs. 2 SGB VI in Anspruch nehmen konnte. Auch

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Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit – und keine Rückstellung

Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist

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Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung – zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall

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Urlaubsansprüche – bei Altersteilzeit im Blockmodell

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) erfüllt ist. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung

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Altersteilzeit – und die Überlastquote

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5% der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA

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Rangfolge des Vergütungsanspruchs gegen den starken Insolvenzverwalter

Der Lohnspruch der Arbeitnehmerin ist durch die Stellung des Antrages auf Gewährung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Soweit Insolvenzgeld jedoch nur in Höhe der abgesenkten Altersteilzeitvergütung bewilligt wurde, ist der darüber hinausgehende Arbeitsentgeltanspruch mit der Bestandskraft des Insolvenzgeldbescheides an die Arbeitnehmerin zurückgefallen. Bei den zurückgefallenen Lohnansprüchen der

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Geschäftsfüherhaftung wegen unterlassener Insolvenzsicherung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH als Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Tariferhöhungen in der Freistellungsphase

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell besteht bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase kein zwingender Anspruch auf Anpassung des Arbeitsentgelts. Der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden, verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Bestimmung

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Dienstordnungsangestellte in Altersteilzeit

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Tariferhöhung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im

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Altersteilzeit im Blockmodell – und der nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus der Dienstleistungsphase

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist bei Beamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt sind. Nach der Rechtsprechung

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Unzureichende Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtHaftung nach § 311 Abs. 3 BGBVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheErstattung des erdienten Wertguthabens,

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Tarifvertraglicher Anspruch auf Altersteilzeit

Der „Tarifvertrag Altersteilzeit“ zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21.02.2011 (TV ATZ) begründet grundsätzlich einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. Dem Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträgen in Abs. 4 der Präambel des TV ATZ könnten mehrere Bedeutungen beigemessen werden. Denn

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Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit

Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden. Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung

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Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die unzureichende Insolvenzsicherung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs.

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Altersteilzeitarbeitsverträge für kommunale Angestellte

Nach § 4 Abs. 3 des zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft unter dem 27.02.2010 geschlossene Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31.03.2012 (TV FlexAZ) kann der Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder

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Altersteilzeitverträge – unzureichende Insolvenzsicherung und Geschäftsführerhaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtVerletzung von AufklärungspflichtenVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheAnspruch aus § 7e Abs. 7 SGB IV

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Rückkehr eines Beamten aus der Altersteilzeit

Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte – wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres – eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich

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Erhöhung der Wochenarbeitszeit im Rahmen von Altersteilzeit

Teilzeitbeschäftigung ist bestimmungsgemäß eine zeitlich im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung ermäßigte Dienstleistung. Daher ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung (§ 6 BBesG) stets

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Umgruppierung während der Altersteilzeit im Blockmodell

Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge. Der Arbeitnehmer erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und

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Altersteilzeit im Blockmodell – Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche hat, hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 22.05.2012 nochmals eingehend begründet. Er hat

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Fristlose Kündigung in der Altersteilzeit

Eine fristlose Kündigung wegen früherer Vorfälle, die erst in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bekannt werden und das Vertrauensverhältnis zerstören, kann gerechtfertigt sein. Ein rückdatierter Altersteilzeitvertrag, dessen Rückdatierung der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht offen gelegt worden ist, rechtfertigt keine fristlose Kündigung in der Freistellungsphase. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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VBL-Versicherungspflicht

Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht ist nicht darauf gerichtet, Ansprüche des Einzelnen gegen eine Koalition auf veränderte, neue Leistungen oder bestimmte, bisher von ihr nicht angebotene Bedingungen einer Leistungserbringung zu begründen. Auch ein marktbeherrschendes Versicherungsunternehmen muss sich beim Angebot von Gruppenversicherungsverträgen grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, für Arbeitgeber eine Versicherung

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Die Straftat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Während der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Verhält sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes während dieser Zeit unredlich und begeht Straftaten, kann ihm fristlos gekündigt werden. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen,

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Altersteilzeit – und die Insolvenzsicherung

Mit dem Begriff des „Wertguthabens“ im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst

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Die gekündigte Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit

Eine Betriebsvereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unterliegt hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine

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Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – und die Altersgrenze bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in einem Altersteilzeit-Tarifvertrag mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die schwerbehinderte Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters beziehen kann, sondern erst mit der „normalen“ Altersgrenze. Die entsprechende Tarifvorschrift des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 – Tarifvertrag Nr. 671

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Altersteilzeit: Urlaubsabgeltung bei Krankheit ?

Auch wenn ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub besteht, verfällt dieser nach 18 Monaten. Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr hat nehmen können. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem

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Altersteilzeit und vorzeitige Dienstunfähigkeit

Die Risikoverteilung für den Fall, dass es bei der Abwicklung der Altersteilzeit zu einer Störung kommt, ist in der Altersteilzeitverordnung geregelt. Danach erhält ein Beamter, dem Altersteilzeit bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, eine Ausgleichszahlung. Diese ist für Krankheitszeiten jedoch

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Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben durch eine Treuhandvereinbarung

Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand in der Regel insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit

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Besteuerung der Bezüge während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, stellen regelmäßig keine Versorgungsbezüge dar. Der Arbeitnehmer (oder Beamter) kann daher während der Freistellungsphasse im Blockmodell der Altersteilzeit weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Gleichartig i.S. des § 19 Abs.

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Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell – und die Insolvenzsicherung

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, bezüglich des während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebauten Wertguthabens des Arbeitnehmers und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sicherheit zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage deshalb zu Recht abgewiesen. Der Anspruch des Arbeitnehmers folgt nicht aus § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Nach

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