Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum
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