In der Regel handelt es sich bei Pflegekräften, die auf Honorarbasis für ambulante Pflegedienste tätig sind, nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zu dieser Entscheidung ist das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Altenpflegerin gelangt, die mit einem Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
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