Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch ein Zivilgericht dadurch verletzt werden, dass es unter Verstoß gegen § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO Zustellungen nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Prozesspartei persönlich vornimmt.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht
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