Kriminalgericht Moabit

Berliner Richterbesoldung

Die Richterbesoldung im Land Berlin war in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip

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Berliner Beamtenbesoldung

Die Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg knüpft damit an seine bisherigen Ent­schei­dun­gen zur Rich­ter­besol­dung der Jahre 2009

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Richterbesoldung in Berlin

Die Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß. Das für das Land Berlin maßgeb­liche Besol­dungs­recht ist hiernach – anders als im Land Bran­den­burg – mit Art. 33 Abs. 5 GG verein­bar, soweit

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Verfassungswidrige Richterbesoldung in Brandenburg?

Die Richterbesoldung – konkret der Besoldungsordnung R2 mit Amtszulage – der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verfassungswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat daher im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung

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