Umsetzung – wegen inneren Spannungen im Dienstbetrieb

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 2 GG

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Amtsangemessene Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen

Gemäß § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG auf die privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes uneingeschränkt auch für diejenigen

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Amtsangemessene Beschäftigung von Beamten

Beamte könnten nach ihrem grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen, dass ihnen Aufgabenbereiche übertragen würden, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspreche. Hieraus ergibt sich auch ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Zur Absicherung dieses Anspruches bedarf es einer gerichtlichen

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Die amtsangemessene Beschäftigung

Beamte haben einen grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Daher können sie verlangen, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Aufgabenbereich eines Beamten hat der Wertigkeit der beamtenrechtlichen Position zu entsprechen. So das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf die Beschwerden von Beamten der Stadt Halle,

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Zuweisung eines Telekom-Beamten zu einem Tochterunternehmen

Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist hat jetzt das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht in Lüneburg im Fall der Zuweisung eines Technischen Fernmeldeamtmanns – Besoldungsgruppe A 11 BBesO – als Projektmanager zur Vivento

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Degradierung zum Sozialamt

Die Umsetzung der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung kann ausnahmsweise zulässig sein. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz darf die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Die Klägerin

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Rechtsschutz gegen den neuen Professoren-Kollegen

Ein medizinischer Hochschullehrer kann sich nicht mit der Behauptung gegen die Berufung eines weiteren Professors wenden, durch dessen künftige Tätigkeit werde sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Etwaige Schmälerungen seines Tätigkeitsfeldes im Bereich der Krankenversorgung können sich regelmäßig erst aus nachfolgenden Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums ergeben. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss

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