Amtsangemessene Beschäftigung von Beamten

Beamte könnten nach ihrem grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen, dass ihnen Aufgabenbereiche übertragen würden, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspreche.

Hieraus ergibt sich auch ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt

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Die amtsangemessene Beschäftigung

Beamte haben einen grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Daher können sie verlangen, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Aufgabenbereich eines Beamten hat der Wertigkeit der beamtenrechtlichen Position zu entsprechen.

So das Oberverwaltungsgericht des

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Degradierung zum Sozialamt

Die Umsetzung der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung kann ausnahmsweise zulässig sein. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz darf die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten

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Rechtsschutz gegen den neuen Professoren-Kollegen

Ein medizinischer Hochschullehrer kann sich nicht mit der Behauptung gegen die Berufung eines weiteren Professors wenden, durch dessen künftige Tätigkeit werde sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Etwaige Schmälerungen seines Tätigkeitsfeldes im Bereich der Krankenversorgung können sich regelmäßig

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