Vorläufige Dienstenthebung aus dem Bürgermeisteramt

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus dem Bürgermeisteramt ohne Erfolg, die hauptamtliche Bürgermeisterin in Sachsen-Anhalt wurde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch die vorläufige Dienstenthebung sowie die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Ein hergebrachter

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Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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Vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds

Eine Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds ist erst per gerichtlicher rechtskräftiger Entscheidung wirksam. Ein Betriebsratsmitglied ist erst aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann nicht allein darauf gestützt werden, dass

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Amtspflichtverletzung in der Notaraufsicht

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist gegeben, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sich schlechte

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Die wirtschaftliche Krise des Notars

Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen

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Zwangsvollstreckungsaufträge gegen einen Notar

Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit

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„Gestalterische Vorkehrungen“ für Kettenkaufverträge – und die vorläufige Amtsenthebung eines Notars

Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs.

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Der Bürgermeister mit Stasi-Vergangenheit

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert, mit denen dieses Anträge des Bürgermeisters der Stadt Perleberg gegen die sofortige Vollziehung von Bescheiden über die Rücknahme seiner Ernennung als hauptamtlicher Bürgermeister und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abgelehnt hatte. Der Antragsteller wurde im Jahre 2007 zum Bürgermeister

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Amtsenthebung eines Notars wegen schlechter Wirtschaftsführung

Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser

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Das zu langsam betriebene Disziplinarverfahren

Dass ein Disziplinarverfahren zumindest dann, wenn eine vorläufige Amtsenthebung verfügt wurde, auch zügig betrieben werden muss, zeigt aktuell wieder ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dort hatte jetzt ein suspendierter Beigeordneter der Stadt Ratingen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg, da die Stadt seit vier Monaten „geschlafen“ hat: Mit dem

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