Veterinärzertifikate, welche die bei einem Landkreis beschäftigten Tierärzte bzw. der von diesem beauftragte Tierarzt ausstellen, stellen keine öffentlichen Urkunden gemäß § 271 Abs. 1 StGB dar.
Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist auch für das Strafrecht im Ausgangspunkt in
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