Kleintransporter mit 43 Hunden

Sind die veterinärrechtliche Anordnungen zur vorrübergehenden Unterbringung und Versorgung von Tieren in einem Tierheim durch das Tierschutzgesetz gedeckt, hat der Besitzer der Tiere die daraus entstandenen Kosten zu tragen.

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier vorliegenden Fall einer

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Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen

Um kostendeckende Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts erheben zu können, reicht der Erlass einer Verwaltungsvorschrift, die ein „Gebührenverzeichnis“ darstellt, nicht aus. Zulässig ist eine kostendeckende Gebührenerhebung nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Rechtsnorm.

Diese Auffassung

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