Im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers bzw. wegen Beihilfe dazu ist deutsches Strafrecht anwendbar, soweit gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ein inländischer Tatort besteht. Ein Tatort ist für jeden der mittäterschaftlich agierenden Angeklagten dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat,
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