Äußerungen eines Schulleiters

Der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen durch einen Schulleiter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist nicht gegen den Amtsträger, sondern gegen seine Anstellungskörperschaft zu richten.

Wird – wie in dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg

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Bestechung im Rechtsanwaltsversorgungswerk

Auch ein stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist ein den Bestechungsstraftatbeständen unterliegender Amtsträger, wie jetzt der Bundesgerichtshofs in einem Fall aus Hamburg entschieden hat.

Das Landgericht Hamburg hat den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. L., der als Rechtsbeistand auch Mitglied

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