Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
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