Die Legitimation eines Kindes im Irak steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. Anders als in einigen islamischen Staaten enthält das irakische Recht kein ausdrückliches Verbot der Adoption. Eine Anfügung nach Art. 39 JFüG geht über eine Vormundschaft oder einer Pflegschaft im Sinne des deutschen Rechts hinaus. Sie
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