Eine ehrenamtliche Pflegeperson ist nicht nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln unfallversichert, sondern auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handelt es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall
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