Es ist im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Daraus kann die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit nicht hergeleitet werden. Genausowenig berechtigt der Umstand, dass nach dem Arbeitsvertrag zwar dem Arbeitnehmer hohe Vergütungsansprüche zustehen, aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers dort
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