Vereinsverbot – und die Anfechtungsbefugnis

Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zwar nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, weil die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung ihrer Mitglieder, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von

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