Fachgerichtszentrum Hannover

Die zu niedrige Steuer – und die Anfechtungsklage

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gewerbesteuermessbescheid – und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der -wie hier- ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz

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Hessisches Finanzgericht Kassel

Anfechtungsklage nach der Kapitalsteueranmeldung

Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Die Depotbank ist als Steuerentrichtungspflichtige befugt, gegen die auf ihren eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Anfechtungsklage des wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Wege

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Anfechtungsklage – und der vollinhaltliche Bezugnahme auf den Einspruch

Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kläger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigefügtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben. Dasselbe gilt für die gleichzeitig erhobene Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und gesonderter Feststellung von Einkünften, wenn

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Aussetzung der Vollziehung – oder einstweilige Anordnung?

Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzarten nach §§ 69, 114 FGO – Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung – richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die Möglichkeit der Rechtsverletzung

Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Mitunternehmer geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall steht die Feststellung eines Ergänzungsbilanzgewinns des Mitunternehmers

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gesonderte und einheitliche Feststellungen – und der Streitwert der Nichtigkeitsklage

Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben

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Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Die Suche nach dem Antrag des Klägers

Hat ein Kläger keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, muss das Finanzgericht sein Klagebegehren anhand seines Vorbringens ermitteln. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im hier entschiedenen Fall im Ergebnis zu Recht den Klageantrag der Klägerin rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie (auch) beantragt -wie nun ausdrücklich auch im Revisionsverfahren-, den Gewinnfeststellungsbescheid 2015 vom

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Fachgerichtszentrum Hannover

Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid

Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, die sich gegen die Verrechnung von -aus der Sicht des Klägers- zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegten Kapitaleinkünften richtet, ist zulässig. Sie ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen. Im

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids – und die Sonderbeteriebsaufwendungen

Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden. Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann. Bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns können Einwendungen hinsichtlich der Sonderbetriebsaufwendungen daher nicht berücksichtigt werden. Gegenstand des

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Wohnhaus

Der Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft – und die Anfechtungsklage eines Nießbrauchers

Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu. Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen

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Finanzamt

Isolierte Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung – und das Rechtsschutzinteresse

Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten darüber streiten, ob der

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage – und die Verletzung in eigenen Rechten bei einem Gewinnfeststellungsbescheid

Eine Anfechtungs-(Verpflichtungs-)klage ist nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den (jeweiligen) Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte der Klägerin verletzt. Bei

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Gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen – Streitwert und Beschwer

Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richtet sich die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstands nach den Grundsätzen des

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Umstellung des Klageantrags im Revisionsverfahren – von der Verpflichtungsklage zur Anfechtungsklage

Umstellung des Klageantrags im Revisionsverfahren von einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage ist entgegen der Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO, die eine Klageänderung im Revisionsverfahren ausschließt, zulässig, wenn sie aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) während des Revisionsverfahrens erforderlich geworden ist. Gegenstand des

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Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen – und das Klagerecht der Umweltverbände

Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hat sich die klagende Umweltschutzvereinigung gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 39 900 auf 173 200 Tierplätze gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Lohnsteuerhaftungsbescheid – und seine Anfechtung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann gegen den an Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid zulässigerweise Klage erheben. Der Arbeitnehmer kann Streitfall persönlich für die vom Arbeitgeber geforderten Lohnsteuerbeträge in Anspruch genommen werden, soweit sie auf ihn entfallen. Entsprechend steht ihm gegen den an den Arbeitgeber gerichteten Haftungsbescheid ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Der Einspruch ist grundsätzlich

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Gewinnfeststellungsbescheid für eine ehemalige GbR – und die Klagebefugnis der Gesellschafter

Die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und seine rechtlich selbständigen Regelungen

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste – und die Klagebefugnis

Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Die Klagebefugnis in Bezug auf Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen richtet sich nach §

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Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid – und die Insolvenzeröffnung

Das Klageverfahren gegen einen Verlustfeststellungsbescheid wird weder wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin noch wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Komplementärin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen. Für den Gewinnfeststellungsbescheid ist entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung – und die unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung

Es verstößt nicht gegen Unionsrecht, wenn das Gericht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mangels durchgeführter FFH-Verträglichkeitsprüfung (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, um so die Nachholung der Verträglichkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und

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Finanzamt

Gewinnfeststellungsbescheid – und seine selbständig anfechtbaren Feststellungen

Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers. Davon zu

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Finanzamt

Anfechtungsklage gegen Nullbescheide

Bei Bescheiden, durch die die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf jeweils 0 € festgesetzt worden sind (sog. Nullbescheide) fehlt es zwar regelmäßig an der Beschwer. Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid aber zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt,

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Finanzamt

Organschaft – und der Streit ums zugerechnete Einkommen

Besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft der Organträgerin zuzurechnen ist. Einwendungen gegen die Höhe des für die Organgesellschaft zugerechneten Einkommens sind von der Organträgerin

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Arztpraxis

Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren – und die fachärztlichen Zusatzuntersuchungen

Eine Untersuchungsanordnung kann sich – wenn erforderlich – auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. Allerdings kann eine solche Zusatzbegutachtung nicht durch den (Amts-)Arzt „angeordnet“ werden. Eine

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren – und ihre isolierte Anfechtung

Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern – falls der Beamte der Anordnung nicht folgt – nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen

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Mitteilung zur Buchführungspflicht – und die Klage

Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, durch die das Finanzamt auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 1 FGO) statthaft

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags?

Klageantrag- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte, wenn die fachkundig vertretene Klägerin sowohl in der Klage- als auch in der Revisionsschrift als Klagegegenstände („wegen“) ausdrücklich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

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Gefährderabschiebung – ohne Anhörung

Der formellen Rechtmäßigkeit einer nach § 58a Abs. 1 AufenthG angeordneten Abschiebung steht nicht entgegen, dass der Ausländer vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist. Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anhörung hier entbehrlich. § 58a AufenthG schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor, noch verbietet er eine solche, so dass

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Die Klage gegen eine zwischenzeitlich vollzogene Abschiebung

Der Zulässigkeit der Klage gegen eine Abschiebungsverfügung steht die zwischenzeitliche Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Hierdurch hat sich die Abschiebungsanordnung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Sie bildet unter anderem die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Klägers für

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid – und das Rechtsschutzbedürfnis

Obwohl der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften enthält, fehlt es für die Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn beim Bundesverfassungsgericht ein Musterverfahren anhängig gemacht worden wäre, in dem es um die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften geht, die im Streitfall von Bedeutung sind. Bundesfinanzhof, Urteil

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Gläubigeranfechtung – und die zuvor erteilte Restschuldbefreiung

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage nicht wegen des nach der angefochtenen

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Klage gegen die Abschiebungsanordnung – und die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung

Der Zulässigkeit der Klage gegen die Abschiebungsanordnung steht die zwischenzeitliche Abschiebung des Ausländers nicht entgegen. Hierdurch hat sich die Abschiebungsanordnung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Sie bildet unter anderem die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Ausländers für

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Lohnsteueranmeldung – Einspruch und Klage

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin gegen die selbst angemeldete Lohnsteuer vorgeht. Denn der Arbeitgeber kann nach allgemeiner Meinung gegen seine Lohnsteuer-Anmeldungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (§ 168 AO), Einspruch einlegen und Klage erheben. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2018 – VI

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Verweigerung subsidiären Schutzes – und die Klage

Gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Der Tenor des angefochtenen Bescheides bezieht sich mit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die Begehren Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die sich nach damaliger Rechtslage ein „Asylantrag“

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