Die gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 gerichteten Klagen sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in Ermangelung eines berechtigten Klageinteresses unzulässig.
Die beiden Klägerinnen hatten geltend gemacht, dass
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