Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Änderung des Anforderungsprofils

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm

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Änderungskündigung – und die Sozialauswahl

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 LSGchG ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 LSGchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Konkurrentenstreitigkeiten – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine

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Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Beförderungsämter beim Bundesnachrichtendienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Begrenzung des Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt

Aktuell hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Frage zu befassen, ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, das Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt einzugrenzen: Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die

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Beschränkung des Bewerberkreises um einen höheren Dienstposten durch das Anforderungsprofil

Es steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn, den Bewerberkreis um einen höheren Dienstposten dadurch zu beschränken, dass im Anforderungsprofil das Bekleiden eines Amtes einer bestimmten Besoldungsgruppe vorausgesetzt wird, soweit dies nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Die Auswahl unter den Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten beruht auf der Bewertung der durch Art.

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Noch kein neuer Präsident für das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Die Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt verzögert sich weiterhin. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die von dem Verwaltungsgericht Halle auf Antrag einer Mitbewerberin erlassene einstweilige Anordnung im Ergebnis bestätigt, wonach eine neue Auswahl für den Dienstposten zu treffen ist. Die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten zugunsten der Beigeladenen ist nach

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Das Anforderungsprofil in der behördeninternen Stellenausschreibung

Der Inhalt des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133

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Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst – und die Frage des Anforderungsprofils

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat im Konkurrentenklageverfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Er genügt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Vergütungs-/Entgeltgruppe

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Das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung

Bei der Besetzung einer Stelle liegt die Festlegung des Anforderungsprofils im Organisationsermessen des Dienstherrn, wenn dieser sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lässt. Eine Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes kann zugleich eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren darstellen, aber allein in der Weitergabe der Telefonnummern einiger Bewerber an den Fraktionsvorsitzenden

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Anforderungsprofil an einen Beförderungsdienstposten

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die

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