Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt. Im Rahmen der Zulässigkeit der
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