Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.
Für die Frage der Fristwahrung ist auf den Eingang der Klage abzustellen, wenn sie der Beklagten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden
Artikel lesen







