Amts- und Landgericht Köln

Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – durch den vom Beschwerdegericht beauftragten Richter

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann, hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3

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Amts- und Landgericht Köln

Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger – und die unterbliebene Anhörung des zu Betreuenden

Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers erst in zweiter Instanz, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anhören und dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung geben. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und

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Bundesgerichtshof

Das Sachverständigengutachten im Unterbringungsverfahren – und seine Bekanntgabe

Mit den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Das in dem zugrunde liegenden Verfahren eingeholte Gutachten ist dem Betroffenen auf Empfehlung des Sachverständigen nicht ausgehändigt worden. Der Bundesgerichtshof sah hierin eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Moers und des Landgerichts

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BVerfGE

Vollzug von Abschiebungshaft – trotz unterlassener Anhörung

Eine Verfassungsbeschwerde bezüglich des Vollzugs von Abschiebungshaft ist trotz unterlassener Anhörung des Betroffenen unzulässig, wenn dieser keine Anhörungsrüge eingelegt hat. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn

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Landgericht Koblenz

Anhörung im Betreuungsverfahren – vor Einholung des Sachverständigengutachten

Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs.

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Amtsgericht

Das vom Amtsgericht nicht weitergeleitete Sachverständigengutachten – und die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr erneut Stellung genommen: Nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht auch in einem Verfahren auf

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Landgericht Bremen

Bestellung eines Verfahrenspflegers – im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung

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Verzweiflung

Unterbringungsverfahren – und die unterbliebene Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht

Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den

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Justizzentrum Köln

Unterbringungsverfahren – und die Anhörung des Betroffenen ohne Verfahrenspfleger

Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft. Insbesondere auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in einem solchen Fall verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Landgericht hätte die Betroffene selbst anhören müssen, nachdem der Verfahrenspfleger an der erstinstanzlichen Anhörung nicht teilgenommen

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Zentraljustizgebäude Bamberg

Die verfrühte Anhöhrung im Betreuungsverfahren

Zu Recht rügt der Betroffene, dass das Landgericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen durfte. Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend, mithin auch die

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Amtsgericht Andernach

Adoption – und die (übrigen) Kinder des Annehmenden

Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist. Allerdings ist das Familiengericht in Verfahren auf Annahme als Kind gemäß §

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Landgericht Bremen

Die persönliche Anhörung in Unterbringungssachen – und das neue Gutachten im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen – und das neue Sachverständigengutachten

Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten

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Justizzentrum Bückeburg

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren – und die Anhörung der Betroffenen

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache

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Arztpraxis

Betreuungsverfahren – und die erneute Anhörung nach Erstattung des schriftlichen Gutachten

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat

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Aktenvermerk

Betreuungsverfahren – und die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren

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Corona-Maske in der Schule

Die wegen Corona ausgelassene Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfall dann, wenn sich den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung

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Lesebrille

Unterbringung – ohne Anhörung des Betroffenen

Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Dies betrifft auch die Fälle, in denen das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat absehen dürfen. Nach § 319 Abs.

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Corona – und die nur telefonische Befragung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher

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Amtsgericht

Das erst im Anhörungstermin ausgehändigte Sachverständigengutachten

Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffenen das in dem Betreuungsverfahren zu erstellende Sachverständigengutachten erst im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht übergeben wird. In diesem Fall darf das Landgericht im Beschwerdeverfahren auch nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als

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Landgericht Bremen

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren – und die Anhörung des Betroffenen

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist. Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit

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Oberlandesgericht München

Die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme – und ihre Wiederholung durch das Berufungsgericht

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will. So hätte auch in

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Betreuungsverfahren – und die vom Amtsgericht unterlassene Bestellung eines Verfahrenspflegers

Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung

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