Der Anspruch des Personalrats bzw. der Vertrauensperson auf Erörterung ist nicht deshalb verletzt, weil an ihr kein Vertreter des Bundesamts für das Personalmanagement teilgenommen hat.
Auf eine Erörterung mit einem Vertreter oder die Erörterung unter Hinzuziehung eines Vertreters des Bundesamts
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