Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.
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