Die Abweichung vom angeklagten Lebenssachverhalt

Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.

Auch bei Serienstraftaten, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können

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Der zu eng gefaßte Anklagevorwurf

Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt.

Liegen zwei materiellrechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regelmäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln, es sei denn, die

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Loveparade-Verfahren eröffnet

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Loveparade-Strafverfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen und die Durchführung der Hauptverhandlung vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg angeordnet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf

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Der fehlende Eröffnungsbeschluss

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Einem Beschluss, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die erste von zwei

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