Es entspricht der geänderten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine eigenständige Tat im materiell-rechtlichen Sinn darstellt. Es besteht keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen, die denselben Veranlagungszeitraum betreffen.
Im hier entschiedenen Fall hat
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