Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden, dass nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
Für die revisionsrichterliche
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