Die wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung – und die Belehrungspflicht des Anlageberaters

Der Anlageberater schuldet eine anlegerund objektgerechte Beratung. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Der Umfang

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Schadensersatz für Anleger – und die mutmaßlich gezogenen Nutzungen auf Ausschüttungen

Wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 20.02.2018; und vom 24.04.2018 näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Bundesgerichtshof Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen,

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Die Haftung des Anlageberaters – und die Vorteile aus einer zweiten Kapitalanlage

Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will etwa weil sich ein Geschäft

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Die Aufklärungspflichtverletzung eines Anlagevermittlers – und ihre Zurechnung zu den Altgesellschaftern

Die Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung eines Vermittlers an einen aufklärungspflichtigen Altgesellschafter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Altgesellschafter mit der Kapitalsuche befasst ist oder es eine direkte vertragliche „Auftragskette“ zwischen dem Altgesellschafter und dem Vermittler gibt. Die Treuhandkommanditistin muss selbst als aufklärungspflichtige Altgesellschafterin einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein

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Die „blind“ unterzeichnete Beratungsdokumentation

Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation „blind“ unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen. Die Annahme des Verjährungseintritts infolge grob fahrlässiger Unkenntnis einzelner Anlagerisiken im Sinne des §

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Das wirtschaftlich nicht tragfähige Anlagekonzept – und die Haftung des Anlagevermittlers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen

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Ein erfahrener Anleger

Gibt sich ein Anleger beim Handel mit CFDs (Contract For Difference) geenüber dem Finanzdienstleistungsunternehmen als erfahren und risikofreudig aus, besteht kein Anspuch auf Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Anlegers zurückgewiesen, der von seinem Dienstleistungsunternehmen und von

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Anlageberatung -und die vorsätzliche, sittenwidrige Falschberatung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Systematische Falschberatung beim Wertpapiererwerb – und die Haftung des Vorstands

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Depotbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Depotbank. Nur wenn der Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften durch seinen Broker fehlerhaft

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Sittenwidrige Falschberatung beim Wertpapiererwerb

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer – wie von den Klägern in Bezug

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Planmäßige Falschberatung – als sittenwidrige Anlageberatung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Entscheidungsreife trotz laufenden Musterverfahrens

An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. So fehlt es an der für eine Aussetzung des

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Der sittenwidrig handelnde Anlageberater

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Anlageberatung als sittenwidrige Schädigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Innenprovisionen – und die Haftung des Anlageberaters

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Rahmen eines vertraglichen Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsverhältnisses die generelle Pflicht des Beraters oder Vermittlers, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige

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Fehlerhafte Anlageberatung – und die Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

Der in einem Fall, der die Haftung wegen Prospektfehlern betraf, entschieden, dass es im Mahnverfahren zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nicht der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf. Nichts anderes kann für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Beratungsgesprächs gelten. Fehlt es allerdings

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Die Haftung des Anlageberaters – und die Steuervorteile

Die Auffassung, der Anleger müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs auch die erhaltenen Steuervergünstigungen anrechnen lassen, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrechtliche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Anleger in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht

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Geschlossener Immobilienfonds – und die ordnungsgemäße Beratung des Anlegers

Mit der Frage der ordnungsgemäßen Beratung eines Anlegers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es um Fragen des Anlageziels, der Fungibilität, sowie des Haftungsrisikos als GbR-Gesellschafter: Im Rahmen der

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Beratungspflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährungfrist beim Vorsatz

Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. Die bis zum 4.08.2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des

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Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

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Rückvergütung für den Anlageberater – verletzte Aufklärungspflicht und Kausalität für die Anlageentscheidung

Erhält der Anlageberater eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten und dem Agio erhalten. Dabei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung. Allerdings kann die Kausalität dieser Aufklärunspflichtverletzung für den Erwerb

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Die Haftung des Anlageberaters – und die ersparten Steuern

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine solche Anrechnung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Da das Gericht über die Höhe des Schadens

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Schadensersatz des Kapitalanlegers – und die Anrechnung von Steuervorteilen

Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind

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Filmfonds – Rückvergütungen und die Haftung des Anlageberaters

Der Anlageberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Anleger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten

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Die Haftung des Anlageberaters – und die bereits gezogenen Steuervorteile

Steuervorteile, die aus Abschreibungen resultieren, sind bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen, wenn seit der Geltendmachung durch den Anleger 10 Jahre verstrichen sind. Die Steuervorteile der Kundin können bei der Abrechnung aus Rechtsgründen nicht unberücksichtigt bleiben. Durch den Erwerb einer Fondsbeteiligung erzielte Steuervorteile sind bei einer Rückabwicklung grundsätzlich zu Gunsten des

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Geschlossene Immobilienfonds – und die fehlende Fungibilität

Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds muss dem Anleger die fehlende Fungibilität der Anteile erläutern. Dabei ist im Regelfall davon auszugehen, dass für den Anleger eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, die Anteile zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu veräußern, praktisch fehlt. Ein Hinweis im Prospekt, ein „öffentlicher Markt“ sei für die

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Eine Anlageempfehlung für offene Immobilienfonds

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme (§ 81 InvG aF, heute § 257 KAGB) durch die Fondsgesellschaft aufklären. Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang

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Honorarberatung bei Finanzdienstleistungen

Honorarberatung bei Finanzdienstleistungen ist bislang eine Ausnahmeerscheinung in Deutschland. Nach Schätzungen findet nur etwa ein Prozent der Finanzberatung auf Honorarbasis statt. Mit dem Honorar- Anlageberatungsgesetz werden jetzt gesetzliche Rahmenbedingungen für Honorarberater geschaffen. Damit soll die Verbreitung dieses Beratungsansatzes gefördert werden. Honorarberatung bietet mehr Unabhängigkeit Verbraucherschützer fordern bereits seit Längerem Finanzberatung

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Grundstücksfinanzierung bis Endalter 78

Vermittelt ein Anlageberater eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Alterssicherung, so muss er den Käufer unmissverständlich darauf hinweisen, dass dieser das zum Zwecke der Finanzierung der gekauften Eigentumswohnung aufgenommene Darlehen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Endfinanzierung erst im Alter von 78 Jahren vollständig zurückgezahlt haben wird. Zwar ist gerade bei einer Immobilienfinanzierung

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Weiterer Schadensersatz – und die Rechtskraft eines früheren Urteils

Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen

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Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber den Anlegern

Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen. Haftung des Treuhandkommanditisten Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss

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Die negative Entwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

Kann ein Anleger nicht zweifelsfrei beweisen, dass er von der vermittelnden Vermögensberatungsgesellschaft falsch beraten worden ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Ausschüttungen stetig sinken und letztendlich ausbleiben. So das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall eines Ehepaares, das wegen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die vermittelnde

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Die Honorarberatung

Für die Geldanlage oder Kreditfinanzierung wenden sich viele Verbraucher an Finanzberater. Weil sie selbst sich überhaupt nicht oder nur minimal auf diesem Gebiet auskennen, vertrauen sie sich – und ihre Finanzen – einem Finanzberater an, von dem sie überzeugt sind, dass dieser die für sie besten Anlagemöglichkeiten aufzeigen wird. Dabei

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Gewerbliche Einkünfte eines Anlageberaters

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass ein Anlageberater auch mit akademischer Ausbildung eine gewerbliche und keine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt und auch keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei anderen Anlageberatern nicht ebenfalls der Fall gewesen sein sollte. Der Bundesfinanzhof

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Schadensersatzanspruch aus Kapitalanlageberatung: Die Angabe eines falschen Ratings

Aufgrund des Beratungsvertrags ist der Anlageberater zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang dieser Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des

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Die Aufklärungspflichten eines Anlageberaters und seine Vertriebsvereinbarungen

Trifft einen Anlageberater die Pflicht, einen Anleger über den Inhalt der mit der Fonds- oder Vertriebsgesellschaft getroffene Vertriebsvereinbarung aufzuklären? Diese Frage beschäftigte aktuell den Bundesgerichtshof: Der Anlageberatungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung. Diese darf sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fondsgesellschaft oder

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Oberlandesgericht München

Die Pflichtverletzung des Anlageberaters – und die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag

Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers) sah sich jetzt der Bundesgerichtshof veranlasst, Stellung zu nehmen: Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das

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Aufklärungspflichten bei der Anlageberaterung durch die Tochtergesellschaft einer Sparkasse

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Dies gilt auch bei der Anlageberatung durch die Tochtergesellschaft einer Sparkasse. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater

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Die Anlageberatungstochter der Sparkasse

Ein selbständiges Unternehmen der „Finanzgruppe“ einer Sparkasse, das als 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provisionen aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des

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Bargeldübergabe ohne Beleg

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer angelegten Geldsumme, wenn der Beklagte seine Pflichten aus den von der Klägerin erteilten Aufträgen nicht verletzt hat. Hat der Beklagte nicht als Anlagevermittler oder Anlageberater gehandelt, kann die Klägerin auch keinen Schadenersatz verlangen, denn Schadenersatz aus Befolgung eines Rats oder einer Empfehlung kann

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Lehmann-Zertifikate und die Haftung der Bank

Über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) muss die beratende Bank auch dann aufklären, wenn dem Anleger zu einem früheren Zeitpunkt ohne Bezug zur konkreten Anlageberatung eine mehr als 150 Seiten umfassende Informationsbroschüre mit allgemeinen Hinweisen zu Wertpapieren

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Gesetzesänderungen und die Beratungspflicht des Anlageberaters

Mit der Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über für die Kapitalanlage bedeutsame Gesetzesänderungen zu informieren und hierzu Er-kundigungen einzuziehen, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Pflichten des Anlageberaters reichen weiter als die Pflichten des Anlagevermittlers: Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen

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Aufklärungspflichten des Anlageberaters

Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betrifft nicht nur

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Verjährung bei der Verletzung mehrerer Beratungspflichten

Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in

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Provisionszahlungen und die Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters

Zur Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen musste jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung nehmen und lockerte dabei die Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters gegenüber den Aufklärungspflichten des Bankberaters: Muss der Bankberater den Bankkunden über jede der Bank zufließende Provision und kick-back-Zahlung aufklären, trifft diese

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