Anlegeberater und die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen. Der Anlagevermittler schuldet seinen Vertragspartnern nach Maßgabe der in der BGH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

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Haftung wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung

Zur Haftung wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung musste jetzt der Bundesgerichtshof Stellung nehmen: Einem Kapitalanleger steht gegen seinen Anlagenvermittler ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu, wenn dieser ohne die erforderliche Erlaubnis im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen

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Stärkung des Anlegerschutzes II

Der Bundesrat sieht an dem umfangreichen Verbesserungsbedarf. In seiner heutigen Stellungnahme begrüßt der Bundesrat zwar die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung zu verbessern. Er weist aber darauf hin, dass weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes – insbesondere im Bereich des sogenannten „Grauen Kapitalmarkts“ – notwendig

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Nachforschungspflichten eines Anlageberaters

Welche Nachforschungspflichten treffen einen Anlageberater? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer beschäftigen: Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu

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Der nicht gelesene Anlageprospekt

Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Mit

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Innenprovisionen und Kickback-Zahlungen

Bei der Frage der Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über die ihm in Folge der Vermittlung zustehenden Vergütungen ist zwischen normalen Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) und Rückvergütungen zu unterscheiden. Nur letztere sind auch unterhalb der vom Bundesgerichtshof festgesetzten Schwelle (Innenprovision mehr als 15% der Beteiligungssumme) aufklärungspflichtig. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile

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Beratungspflichten der Bank beim Vertrieb von Medienfonds

Durch das Beratungsgespräch zwischen einem Bankmitarbeiter und einem Bankkunden kommt zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande. Dies scheitert auch nicht schon daran, dass die Bank für ihren Kunden unentgeltlich tätig geworden ist. Ein Beratungsvertrag setzt nämlich nicht voraus, dass die Beratung kostenpflichtig erfolgt. Aus dem Beratungsvertrag war die Bank verpflichtet, ihren

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Stärkung des Anlegerschutzes

Das Bundesfinanzministerium hat einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerstärkungs- und Funktionsverbesserungsgesetz)“ vorgelegt. Der Entwurf soll noch vor Sommer 2010 vom Bundeskabinett verabschiedet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums untergräbt eine unzureichende Beaufsichtigung und Regulierung der Akteure

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Die Informationspflichten des Anlageberaters

Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereichs des Wertpapierhandelsgesetzes, also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen – sei es als Rückvergütungen, Innenprovisionen oder Kick-back-Zahlungen – erhält, wie jetzt das

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Keine Aufklärungspflicht über die Provision freier Anlageberater

Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein

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Der unwissende Anlageberater

Für einen Anlageberater war bei Geschäftsabschluss über die Beteiligung an einem Medienfonds im Jahre 2001 das Gebot, über an die beratende Bank fließende Vergütung auch von weniger als 15 % aufzuklären, selbst bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. September 2009

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Der Anlageberater und die Wirtschaftspresse

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich Stellung bezogen zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen. Ein Anleger wird einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet

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Schadensminderung bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.

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Kickback in der Anlageberatung

Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen („kickback-Zahlungen“), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über

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Neues zu Anlageberatung und Schuldverschreibungen

Das “Ge­setz zur Neu­re­ge­lung der Rechts­ver­hält­nis­se bei Schuld­ver­schrei­bun­gen aus Ge­sam­te­mis­sio­nen und zur ver­bes­ser­ten Durch­setz­bar­keit von An­sprü­chen von An­le­gern aus Falsch­be­ra­tung” wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit morgen in Kraft. Für die ab morgen entstehende Ansprüche wegen Falschberatung gelten damit längere Verjährungsfristen. Außerdem sind die Banken damit ab dem

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Neuregelungen bei Schuldverschreibungen und Anlegerberatung

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ beschlossen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz soll insbesondere die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

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Aufklärung durch Anlageberater

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle nicht auf Verträgen mit „allgemeinen“ Anlageberatern übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären.

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Beraterhaftung wegen Artikels in der Wirtschaftswoche?

Ein Anlageberater ist verpflichtet, die Wirtschaftspresse hinsichtlich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren. Dies gilt, wie sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt, jedoch nicht in einer so umfassenden Weise, dass der Berater sämtliche Titel der Wirtschaftspresse stets vollumfänglich im

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Schadensersatz bei Gemeinschaftsanlegern

Beim Bundesgerichtshof stand jetzt die Frage zur Entscheidung an, ob ein Geschädigter unmittelbar Schadensersatz wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend machen kann, wenn er mit einem Dritten, etwa dem Ehegatten, zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat. Und der BGH urteilte nun, dass die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

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