Anlageberatung für eine Fondsbeteiligung – und die Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen

Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte

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Die wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung – und die Belehrungspflicht des Anlageberaters

Der Anlageberater schuldet eine anlegerund objektgerechte Beratung. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Der Umfang

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Schadensersatz für Anleger – und die mutmaßlich gezogenen Nutzungen auf Ausschüttungen

Wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 20.02.2018; und vom 24.04.2018 näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Bundesgerichtshof Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen,

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Aufklärungspflichten bei einem Schifffonds

Bei einem Schiffsfonds ist in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts aufzuklären. Insoweit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen Grundsatzbedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint diese Frage einhellig, weshalb sie nicht klärungsbedürftig

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Zinssatz- Swap-Verträge – und die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert

Die finanzierende Bank ist nicht verpflichtet, den Anleger über den anfänglichen negativen Marktwert von ZinssatzSwapVerträge aufzuklären, wenn es sich bei den zwischen der Bank und dem Anleger abgeschlossenen Darlehensverträgen um konnexe Grundgeschäfte für die zuvor vereinbarten SwapVerträge handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Einpreisung eines anfänglichen negativen

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Die nicht vertragsgerechte Beratung des Steuerberaters – und die Entscheidung des Mandanten

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken hatte der Bundesgerichtshof jedoch bei der Frage, ob und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei: Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach §

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Schreibmaschine

Anlageberatungsvertrag – und die Haftung der Bank

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs angenommen. Aus diesem Beratungsvertrag folgt für die

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Haftungsklage in der Anlageberatung – und die Darlegungs- und Beweislast

Der Anleger ist für die von ihm behaupteten Aufklärungs- und Beratungsmängel darlegungs- und beweisbelastet – mit der Einschränkung, dass die mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen

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Aufklärungsfehler des Anlagevermittlers – und der Verjährungsbeginn

Für die verjährungsrechtliche Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Aufklärungsfehler bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist. Dies setzt

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Beteiligungen an Schiffsfonds – zur Altersvorsorge

Beteiligungen an Schiffsfonds sind spektakuläre Anlagen, die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, auch einzugehen. Sie sind zur Altersvorsorge generell ungeeignet. Schiffsfonds sind nur für Anleger geeignet, die erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen haben und

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Anlageberatung -und die vorsätzliche, sittenwidrige Falschberatung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Systematische Falschberatung beim Wertpapiererwerb – und die Haftung des Vorstands

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Systematische Falschberatung durch einen Finanzdienstleister – und die Haftung der Depotbank

Nur wenn die Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften von seinem Anlageberater (Finanzdienstleister) fehlerhaft beraten worden sind, kommt überhaupt eine Haftung der Depotbank für die entstandenen Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nebenvertraglichen Warnpflicht in Betracht. Wie der Bundesgerichtshof in seiner betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann,

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Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Depotbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Depotbank. Nur wenn der Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften durch seinen Broker fehlerhaft

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen – und die Angaben im Güteantrag

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden und näher begründet hat, genügt es in Fällen, in denen es um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen – und das echtsmissbräuchliche Güteverfahren

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des (Schadensersatz)Gläubigers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Sittenwidrige Falschberatung beim Wertpapiererwerb

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer – wie von den Klägern in Bezug

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Aufklärung beim Verkauf einer Nettopolice – und die Beratungsdokumentation

Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice, spricht zugunsten des Versicherungsnehmers eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist. Die Vergütungsvereinbarungen

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Zinssatz-Swap-Verträge – und die Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung aus den Jahren 2011 und 2015 – mit den Voraussetzungen der Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen zu befassen: In dem hier entschiedenen Fall waren im Zusammenhang mit dem Abschluss der drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge durch die

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Güteantrag in Anlageberatungsfällen – und die Mindestanforderungen für eine Verjährungshemmung

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Planmäßige Falschberatung – als sittenwidrige Anlageberatung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Verjährungshemmung durch Güteantrag in Anlageberatungsfällen

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Verjährungshemmung per Güteantrag – und seine Individualisierung in Anlageberatungsfällen

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Entscheidungsreife trotz laufenden Musterverfahrens

An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. So fehlt es an der für eine Aussetzung des

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Haftung des Anlageberaters – und die Verjährungshemmung per Güteantrag

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu befassen: Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im

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Der sittenwidrig handelnde Anlageberater

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Zinssatz-Swap-Verträge – und die Beratungspflichten der Bank

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen. Die Gemeinde Hückeswagen, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin des beklagten Abwicklungsinstituts, die WestLB, vereinbarten unter anderem am 9. November 2006 einen „Kündbaren Zahler-Swap“ mit einem Bezugsbetrag in Höhe von

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Anlageberatung als sittenwidrige Schädigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Geschlossener Immobilienfonds – und die Aufklärung über die fehlende Fungibilität

Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Bedingungen verkaufen zu

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Pflichtverletzungen in der Kapitalanlageberatung – und die Verjährungshemmung durch Güteantrag

Ein Güteantrag kann die Hemmung der Verjährung nicht nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiellrechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser

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Swap-Geschäfte – Beratungspflichten der Bank und der Klagevortrag des Bankkunden

Der Bankkunde, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings setzt ein schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrages nur voraus, dass die Bankkundin die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und das Verschweigen dieser

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Prospekthaftung aufgrund der Beteiligungsverhältnisse

Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse

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Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen – und die Verjährungshemmung

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Bezug auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen zu befassen. Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag

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Beraterhaftung – und die gemeinsame Beratung mehrerer Anleger

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Berechtigung eines Geschädigten zu befassen, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist: Die auf der Verletzung des Anlageberatungsvertrags beruhende

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Geschlossene Immobilienfonds – und die faktisch fehlende Fungibilität

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anlageberater grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der zockende Gemeindekämmerer

Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können juristische Personen des öffentlichen Rechts allerdings außerhalb des ihnen durch

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Sittenwidrige Swap-Geschäfte

Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den

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Beratungspflichten bei Swap-Geschäften mit anfänglich negativem Marktwert

Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären. Ist Schadensereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, können Vorteile, die aus zu anderen Zeiten

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Verjährungshemmung mittels Güteantrag

Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch – ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO – nicht nach dem einzelnen materiellrechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiellrechtlichen Ansprüche, die sich im

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Mehrere Pflichtverletzungen in der Anlageberatung – und ihre Verjährung

Die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen sind materiellrechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung

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Pflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährung

Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung

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Aufklärungspflichtverletzung in der Anlageberatung – und die Entstehung des Schadensersatzanspruchs

Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere. Vorliegend war zwischen der Bank und ihrem Kunden zumindest stillschweigend jeweils ein Beratungsvertrag in Bezug auf den von der Bank empfohlenen offenen Immobilienfonds zustande gekommen. Dabei hat die Bank ihre

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