Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden
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