Bei einem Schiffsfonds ist in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts aufzuklären. Insoweit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen Grundsatzbedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint diese Frage einhellig, weshalb sie nicht klärungsbedürftig
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