Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täter aus einem konkreten Rechtsverhältnis die Pflicht trifft, falschen oder fehlenden Vorstellungen des Opfers über entscheidungsrelevante Tatsachen durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken. In Betracht kommen insoweit insbesondere Aufklärungspflichten aus Gesetz, aus Vertrag und aus Ingerenz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Würzburg ergibt sich
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