Für die verjährungsrechtliche Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Aufklärungsfehler bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist . Dies setzt
Lesen