Polizist

Das auf Regelbeurteilungen ausgerichtete Beurteilungssystem – und die Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst

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Die Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle ist fehlerhaft, wenn die für die Stellenbesetzung erstellte Anlassbeurteilung nicht den Anforderungen der hierzu erlassenen Beurteilungsrichtlinie entspricht.

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Konkurrentenstrreitverfahren zur Besetzung

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Beamtenrechtliche Anlassbeurteilung

Eine An­lass­be­ur­tei­lung, die zwi­schen zwei Re­gel­be­ur­tei­lun­gen er­stellt wird, darf die Fest­stel­lun­gen und Be­wer­tun­gen zu Eig­nung, Leis­tung und Be­fä­hi­gung in der zuvor er­stell­ten Re­gel­be­ur­tei­lung le­dig­lich fort­ent­wi­ckeln.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Anlassbeurteilung nach vorangegangener Regelbeurteilung

Eine Anlassbeurteilung darf eine vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einen Rechtsstreit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und einem seiner Schlapphüte für die Präzisierung der rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen genutzt:

Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, wurde im Rahmen

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