Der bloße Besitz von Haschisch zum Zweck des Eigenkonsums stellt keine Straftat dar, durch die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden und aus der sich damit eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ergibt. Die für die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche Gefahr künftiger
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