Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für
LesenWird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden.
LesenEine Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Steuerfestsetzung, die eine Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer ermöglicht, ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Fristwahrung muss der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen haben (§ 169 Abs. 1 Satz 3
LesenEine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen – sowie die Rückforderung des insoweit ausbezahlten Kindergeldes – ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Gemäß § 70 Abs. 4 EStG a.F. war eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach §
LesenDie Frage, innerhalb welcher Zeitspanne im Verkehrszentralregister bzw. im Fahreignungsregister eintragungspflichtige Verkehrsverfehlungen zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens gemacht werden können, richtet sich grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften; solange die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind, besteht für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob
LesenDie leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre. Sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer leichtfertigen Steuerverkürzung dadurch erfüllt, dass bei einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3
LesenDie Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach
LesenNach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 69 AO kann die Finanzbehörde die in § 34 AO bezeichneten Personen mit Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt wurden. Zu jenen Personen gehören die gesetzlichen Vertreter juristischer
LesenDer Deutsche Bundestag hat den Weg zu Änderungen am System der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht frei gemacht. Die Regelung soll erheblich enger gefasst werden als bisher. Vorgesehen sind unter anderem niedrigere Grenzwerte: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 durch das Schawrzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von
LesenDer Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des §
LesenGemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß für die gesonderte Feststellung. Nach Satz 2 der Vorschrift ist Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Gemäß den §§ 181 Abs. 1
LesenEs verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz
LesenDie Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG beendet nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit
LesenFordert das Lagefinanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist. Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG 2005 sind die Grundbesitzwerte (§ 138 Abs.
LesenWer seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, kann sich, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt, nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er es selbst unterlässt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen. Der Untätigkeitseinspruch führt
LesenBei Antragsveranlagungen besteht keine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Besteht das Einkommen nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten
LesenHat die Kindesmutter ausdrücklich den Kindergeldbezug durch den Kindesvater gewünscht und das Kindergeld wird zu Unrecht an den Kindesvater gezahlt, stellt dessen bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG bei Weiterleitung des Kindergeldes an die vorrangig kindergeldberechtigte Kindesmutter keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO dar. Mit
LesenDie eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO abgegeben wird. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung
LesenGeht dem FA eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch –wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt– innerhalb der Frist den Bereich der für
LesenEine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide erfolgt auch nicht wegen einer EU-Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden nationalen Umsatzsteuerrechts. Dies entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Frage streitig war, ob bestandskräftige Steuerbescheide, mit denen u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurde, aufgrund der
LesenFür Antragsveranlagungen gilt die generelle Festsetzungsfrist von vier Jahren. Allerdings ist derzeit umstritten, wann diese Festsetzungsfrist beginnt – entweder mit Ablauf des jeweiligen Jahres oder aber wie bei den Pflichtveranlagungen erst nach einer dreijährigen Anlaufhemmung. Konkret geht der Streit also darum, ob Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet
LesenDie Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3
LesenMit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, so dass er, abgesehen von im Gesetz eng umrissenen Ausnahmefällen oder einem im Steuerbescheid evtl. enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung, nicht mehr beliebig geändert werden kann. Diese Bestandskraft schützt der Bundesfinanzhof nun auch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Eine Durchbrechung
LesenDas Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus Geldspielautomaten rechtfertigt nicht die Änderung bereits bestandskräftiger deutsche Umsatzsteuerbescheide, entschied jetzt das Finanzgericht Münster. InhaltsübersichtKeine Nichtigkeit der SteuerbescheideKeine Anlaufhemmung der EinspruchsfristWer sich nicht wehrt…Keine WiedereinsetzungKeine Wiedereinsetzung im BilligkeitswegeKeine Erstattung wegen rechtsgrundloser ZahlungKein gemeinschaftsrechtlicher Erstattungsanspruch Keine Nichtigkeit der Steuerbescheide[↑]
LesenFordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung. Bundesfinanzhof, Urteil vom
LesenDie Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keine „Anzeige“ i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer
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