Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist, anzugeben.
Diesen Anforderungen genügte der Verkaufsprospekt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
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