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Verkaufsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds – und die weichen Kosten

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist, anzugeben. Diesen Anforderungen genügte der Verkaufsprospekt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Er geht sogar darüber hinaus, indem er innerhalb der anzugebenden

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Verkaufsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds – und die lokale Konkurrenzsituation

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Der Prospekt

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Verkaufsprospekte – und die Risiken der Fremdfinanzierung

Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung bei einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehenden Risiken im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV in der vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung hat jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens Stellung genommen. Dabei war gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1

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KapMuG-Verfahren – aber nicht für jeden Aufklärungsfehler

Feststellungsziele, die nicht die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen, sind im Musterverfahren unstatthaft. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Feststellungsziele nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung

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