In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen. Falls und soweit die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, sind diese von den ausländischen Einkünften der Anlegerin zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen. Durch den ausdrücklichen Bezug in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
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