Anliegerbeiträge – und die fehlende zeitliche Höchstgrenze

Das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen verletzt den grundgesetzlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag ein Fall der Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags in Baden-Württemberg zugrunde: Das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg (KAG BW) verweist hinsichtlich der Festsetzungsverjährung von Kommunalabgaben (§ 1 KAG BW)

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Subventionen für den Straßenausbau und die Rückforderung

Wenn eine Gemeinde fälschlich bei der Antragstellung für eine Zuwendung für einen Straßenausbau behauptet, dass es keine Straßenausbaubeitragssatzung gibt, so stellen das Vorhandensein einer solchen Satzung und auch die Einforderung von freiwilligen Anliegerzahlungen keine förderrelevanten Tatsachen dar. So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben,

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Beitragspflicht für Straßenausbau

Erfolgt an einer Straße eine Ausbaumaßnahme, können Ausbaubeiträge von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke erhoben werden. Stellt ein Straßenabschnitt – unabhängig vom einheitlichen Straßennamen – wegen seines andersartigen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen des wesentlich breiteren Fahrbahnbereichs, der anders gestalteten Mittelinseln sowie der Parkflächen, eine eigenständige Straße dar, so können die an

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Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Es ist verfassungskonform, wenn für den Ausbau kommunaler Straßen wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in Koblenz hat diese nochmals ausdrücklich bestätigt. Anlass für die neuerliche Entscheidung war ein Fall aus Saarburg: Nach der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Kirf (Verbandsgemeinde Saarburg) werden sämtliche Anliegerstraßen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung

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Anliegerkosten eines Parks

Auch wenn es sich bei der Herstellung einer Grünfläche um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle handelt, ändert das nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt, wenn damit die Versorgung eines Gebietes mit Grünflächen erfolgt. Dann handelt es sich nach dem Baugesetzbuch um eine beitragsfähige Erschließungsanlage zu

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Übernahme von Fremdanliegerkosten in einem Erschließungsvertrag

Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschließungskosten verpflichtet, die bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke sog. Fremdanlieger entfielen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen

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Straßenbaubeitrag der Grundstückseigentümer

Der Einwand, der Nutzen des Einzelnen sei bei vom Gemeinwesen bereit gestellten Gütern, namentlich bei Straßen im Gemeingebrauch, nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar, vermag angesichts des Standes der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung einen bundes(verfassungs)rechtlichen Klärungsbedarf zum Begriff des Vorteils im Straßenbaubeitragsrecht (hier: § 8 KAG S-H) und zur (behaupteten)

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Straßenausbaubeitrag für einen Golfplatz

Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Gebrauchsvorteile der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen angemessen zu gewichten, kann eine Straßenausbaubeitragssatzung unterschiedliche Nutzungsformen pauschalierend erfassen. Die Bemessung eines als Golfplatz genutzten Grundstücks mit dem Nutzungsfaktor von 0,5, der für Grundstücke vorgesehen ist, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, ist sachgerecht.

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Erschlossensein wegen „schutzwürdiger Erwartung“ der übrigen Beitragspflichtigen

Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsfigur der „schutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Beitragspflichtigen“ bei der Beitragspflicht von Hinterliegergrundstücken kann im Erschließungsbeitragsrecht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg nicht gefolgt werden, weil sie mit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB nicht zu vereinbaren ist. Eine Erschließung eines Hinterliegergrundstückes

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Erschließungsbeiträge für Eckgrundstücke

Bei einer Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, nach der es zulässig ist, dass mehrfach erschlossene Eckgrundstücke aus der Aufwandsverteilung für eine Anbaustraße ausscheiden, obwohl sie weder in der Vergangenheit, in der Gegenwart noch in absehbarer Zukunft einer Zusatzbelastung durch eine zweite Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgesetzt gewesen sind oder sein werden,

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Keine Pflicht zur Steuerfinanzierung des Straßenausbaus

Die Finanzierungsprinzipien der Kommunalverfassung stehen der Auffassung entgegen, Straßenausbau müsse generell aus Steuern finanziert werden. Die Vorschrift des § 8 des schleswig-holsteinischen KAG – eine der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Straßenausbaubeitragssatzungen – verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot bzw. Gebot der Normenklarheit. Mit der Anknüpfung an den Vorteil

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Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Eine Gemeinde darf in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen einmalige Beiträge zu zahlen haben. In einem solchen, jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall ging es um einen Stadtteil der Stadt Trier: Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden

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Anliegerbeiträge im laufenden Flurbereinigungsverfahren

Beim Ausbau einer in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Straße entsteht nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die sachliche Beitragspflicht, wenn zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Das durch Flurbereinigungsbeschluss eingeleitete Flurbereinigungsverfahren führt zu einer Neugestaltung des

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Abschnittsbildung für den Straßenausbaubeitrag

Die Abschnittsbildung ist ein Vorfinanzierungsinstitut und setzt ein Bauprogramm voraus, das einen Ausbau der Straße auf ganzer Länge vorsieht. An dem grundsätzlichen Erfordernis des Ausbaus auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung – etwa Erneuerung oder Verbesserung – ändert sich durch die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Abschnittsbildung nichts. Die Abschnittsbildung ist

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Erschließungsbeiträge für die Leitungserneuerung

Für erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen können von den Gemeinden regelmäßig einmalige Anliegerbeiträge erhoben werden, während die spätere Unterhaltung der Anlage auf Kosten der Gemeinde erfolgt bzw. nur über den (Ab-)Wasserpreis umgelegt werden kann. Wie trotzdem auch die Erneuerung einer bestehenden Wasser- und Abwasserversorgung über einen einmaligen Anliegerbeitrag auf

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Begrenzung von Anliegerbeiträgen

Im Land Sachsen-Anhalt sah der mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste neugefasste § 6c des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Erhebung von Ausbaubeiträgen von Anliegern vor, deren Höhe sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße richtet. Dabei sollten übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt herangezogen werden,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Wiederkehrender Anliegerbeitrag für Verkehrsanlagen

Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz können für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Rechtsstreit hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von

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Der Straßenausbau und seine Fertigstellung

Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt und damit von der Gemeinde gegenüber den Anliegern abrechenbar, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen. Bei einer Teileinrichtung handelt es sich um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren,

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Stuttgarter Erschließungsbeiträge

Die baden-württembergische Landeshauptstadt Stuttgart wollte mit einer Änderung Ihrer Erschießungsbeitragssatzung ihren Eigenanteil auf 5% der jeweils anfallenden Erschließungskosten absenken. Zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass jetzt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.2006 auf Grund einer fehlenden Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zur Festlegung

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Anliegerbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen

Das Verwaltungsgericht Münster hat Bescheide aufgehoben, mit denen der Bürgermeister der Stadt Ibbenbüren von Grundstückseigentümern im Bereich des Bebauungsplans Westvorstadt II in Ibbenbüren eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen verlangt hatte. Die Stadt Ibbenbüren hatte ein größeres Areal als ökologisch wertvollen Grünbereich im Ausgleich für die Bebauung im Bereich der Westvorstadt anlegen

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Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Straße mit ihrem Eintritt in den Außenbereich im Rechtssinne endet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, wonach eine Straße mit ihren Eintritt den Außenbereich im Rechtssinne endet, hat nach Ansicht der Lüneburger

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