Der straßenrechtliche Anliegergebrauch schützt die Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz in ihrem Kernbereich. Eine vorübergehende Fahrbahnsperrung verletzt diesen Schutz nicht, wenn das Grundstück über eine Ausweichroute weiterhin erreichbar bleibt und auch Rettungsfahrzeuge zufahren können.
So hat das Verwaltungsgericht
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