Festsetzung einer Fußgängerzone

Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – wird durch einen Bebauungsplan, der einen Straßenabschnitt in eine Fußgängerzone festsetzt, dann nicht unangemessen verkürzt, wenn Lieferverkehr von 5:00 bis 11:00 Uhr sowie An- und Abfahrten zu privaten Stellplätzen zugelassen

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Die neue Bushaltestelle und die Anliegerrechte

Das Anliegerrecht vermittelt keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Saarlouis die Begehren von Straßenanliegern, die sich

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