Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – wird durch einen Bebauungsplan, der einen Straßenabschnitt in eine Fußgängerzone festsetzt, dann nicht unangemessen verkürzt, wenn Lieferverkehr von 5:00 bis 11:00 Uhr sowie An- und Abfahrten zu privaten Stellplätzen zugelassen
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