Das Vertrauen in den Fortbestand einer bisher gegebenen bestimmten Verkehrsanbindung (Zugänglichkeit des Parkplatzes eines Lebensmitteldiscounters durch Rechts- und Linksabbiegeverkehr) ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung
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