WhatsApp-Nachrichten sind rechtlich wie E-Mails zu behandeln: Ein per Messenger übermitteltes Vertragsangebot gilt als Antrag unter Abwesenden und kann nur innerhalb der für solche Erklärungen geltenden Annahmefrist wirksam angenommen werden. Eine erst 31 Tage später erklärte Annahme eines solchen Angebots
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