Notarhaftung – und der zu ersetzende Schaden

Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur haftungsausfüllenden

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Gerichtsgebäude

Vertragsangebot unter Abwesenden – und seine rechtzeitige Annahme

Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind.

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Laptop

Das notarielle Kaufangebot – und die viermonatige Annahmefrist

In einem vom Verkäufer vorformulierten; und vom Käufer abgegebenen Kaufangebot für eine Eigentumswohnung ist eine viermonatige Bindungsfrist des das Angebot abgebenden Käufers nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen über den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, hat der Bundesgerichtshof eine Frist

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Konferenzraum

Frist zur Annahme eines Grundstückskaufangebots

Enthält das – von der Verkäuferin formulierte und als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte – Angebot der Käuferin einer Eigentumswohnung die Erklärung, dass nach Ablauf einer Bindungsfrist von 42 Tagen nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das Angebot selbst erlöschen solle, so unterliegt diese Fortgeltungsklausel der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt und

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Bindungsfrist und Annahmefrist im notariellen Kaufangebot

Die Erklärung eines Grundstückskäufers in seinem notariell beurkundeten Vertragsangebot, dass sein Angebot über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus widerruflich fortbesteht, ist unwirksam, wenn eine von de Veräußerin vorformulierte Klausel vorliegt, welche den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 – 309 BGB) unterliegt. In einem

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Computerarbeit

Annahmefrist für den Bauträgervertrag

Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit §

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Schreibmaschine

Das verfristete Grundstückskaufangebot

Die Erklärung in einem notariellen Grundstückskaufangebot, dass das Angebot über die Bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht, ist zumindest dann unwirksam, wenn es sich bei dem beurkundeten Angebot um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers handelt. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach § 152 Satz 1 BGB nur dann

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Das unbefristete Vertragsangebot

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach

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Laptop

Annahmefrist für vermittelte Hausbauverträge

Eine Klausel in von Verkaufsberatern vermittelten Verträgen über den Hausbau, wonach der Unternehmer einen Antrag des Bestellers innerhalb eines Monats nach dessen Unterzeichnung des Vertragsformulars annehmen kann, ist so zu verstehen, dass für die Fristberechnung das im Vertragsformular eingetragene Datum maßgebend ist. Auf das tatsächliche Datum der Unterzeichnung kommt es

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Annahmefristen bei Grundstückskaufverträgen

Bei vielen Bauherrenmodellen hat es sich eingebürgt, dass das Vertragsangebot durch den Käufer und die Annahme durch den Verkäufer des Grundstücks (oder der Eigentumswohnung) getrennt beurkundet wird, wobei sich der Verkäufer meist eine lange, mehrere Monate umfassende Annahmefrist vorbehält, damit er die (seine Herstellungspflicht begründende) Annahme erst zu erklären braucht,

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