§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers
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