Bei unzureichender Terminswahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld (hier: 1.000, – €) zu verhängen.
Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich
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