Das automatisierte, kurzzeitige Anrufen (Anklingeln-Lassen) von Mobiltelefonen in der Absicht, den Angerufenen zu einem Rückruf auf eine teure 0137-Mehrwertdienstenummer zu veranlassen („Ping“), ist als Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar.
Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück stellt ein eingehender
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