Lockanrufe auf dem Handy

Das automatisierte, kurzzeitige Anrufen (Anklingeln-Lassen) von Mobiltelefonen in der Absicht, den Angerufenen zu einem Rückruf auf eine teure 0137-Mehrwertdienstenummer zu veranlassen („Ping“), ist als Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar.

Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück stellt ein eingehender

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Täuschung durch Ping-Anrufe

Wenn durch ein höchstens einmaliges Klingeln (Anpingen), der Angerufene veranlasst wird, die angezeigte Rufnummer mit erhötem Entgeld zurückzurufen, liegt darin eine betrugsrelevante Täuschungshandlung. Durch die automatisierte Durchführung, wobei die Zurückrufer lediglich eine Tonbandansage hören, sollte lediglich der Gewinn maximiert werden.

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