Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Grundrente ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewilligte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund der klagenden Rentnerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI
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