Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht aktuell in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle
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