Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.
In dem jetzt
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