Unvermutete Renovierungsaufwendungen – als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“,

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Nachträglich eingetretene Schäden – und die anschaffungsnahen Herstellungskosten

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können daher nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. in dem hier vom Finanzgericht

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Beseitigungsaufwand für nachträglich eingetretene Schäden

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können daher sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall erwarb der

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