§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO (hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b KAG Bbg) hat abschließenden Charakter, sodass Ersatz der geleisteten Stundungszinsen nicht auf der Grundlage des verschuldensunabhängigen Staatshaftungsanspruchs gemäß §
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